Satzung der Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655
(inklusive des 1. Nachtrages zur Satzung vom
1. März 2002 [Umstellung auf EURO] mit Anhang vom 9. März 2007)

 

Zweck der Gilde
 

§ 1

Zweck der Gilde ist, solchen Mitgliedern derselben, welche durch Knochenbruch zu Schaden gekommen sind, eine Unterstützung in barem Gelde zu gewähren.
 

§ 2

Schäden, welche die Gilde zu einer Unterstützung verpflichten, sind:

Klasse 1 = 70,-- Euro

für einen Bruch des Schädels, Genicks und des Wirbels, des Oberarms, Brustbeins, Beckenknochens (Hüfte), Oberschenkels, der Kniescheibe, des Unterschenkels, wenn Waden- und Schienbein beide gebrochen, und des Unterarms, wenn Elle und Speiche beide gebrochen sind.

Klasse 2 = 45,-- Euro

für einen Bruch des Schienbeins, Unterarms (Speiche), Mittelfußknochens und Fersenbruch.

Klasse 3 = 35,-- Euro

für einen Bruch des Schulterblatts, Wadenbeins, Mittelhandknochens, Unterarms (Elle), Kinnbackenknochens und der Handwurzel, wenn 3 und mehr Knochen = 2.

Klasse 4 = 15,-- Euro

für einen Bruch eines Fingers, einer Zehe, eines Schlüsselbeins, Nasenbeins und für einen kompl. Rippenbruch.

Klasse 5 = 12,-- Euro

für den Bruch einer Rippe.

 

Name des Vereins
 

§ 3

Die Gilde führt den Namen
„Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655".

Sie ist ein kleiner Verein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937 und hat ihren Sitz in Möltenort.
Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

„Gemäß § 157a ist der Verein von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.“
 

§ 4

Der Geschäftsausschuss der Gilde besteht aus 5 Personen, und zwar:

zwei Älterleuten
zwei Vorstehern
einem Schrift- und Rechnungsführer.
 

§ 5

Der erste und beständige Ältermann ist mit unbestimmter Dauer aus der Mitte der Gildebrüder in einer wenn nötig eigens dazu zu berufenden Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder zu wählen. Seine Neuwahl kann jedoch durch Beschluss der Generalversammlung angeordnet werden. Derselbe hat in allen Angelegenheiten der Gilde die erste Stimme, leitet die Beratungen bei Zusammenkünften, hat das Recht, nach
Einigung mit den übrigen Ausschussmitgliedern der Gilde bzw. die Pflicht, wenn 1/10 aller Mitglieder es beantragen oder die Aufsichtsbehörde es anordnet, eine außerordentliche Gildeversammlung zu berufen, hat bei Beratungen und Abstimmungen bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben, sowie die Vereinslade mit ihrem Inhalte aufzubewahren.
Schadenfälle sind an ihn zu berichten und er hat auf Attest eines autorisierten Arztes in Verbindung mit dem zweiten Ältermann und beiden Vorstehern die Einkassierung und Übermittlung des Schadengeldes zu veranlassen.
Neue Mitglieder können auch von ihm allein aufgenommen werden (Vergl. § 16).
 

§ 6

Der zweite Ältermann steht in vier aufeinander folgenden Vereinsfeiern - wird in der Regel eine Zeit von vier Jahren sein - im Amt, ist zu erwählen durch Stimmenmehrheit des Geschäftsausschusses und des Ordnungsausschusses aus dem Kreise der Mitgliederversammlung. Derselbe kann mit seiner Einwilligung wieder gewählt werden und hat im Behinderungsfalle des ersten Ältermannes, denselben zu vertreten, also dass unter Umständen alle Geschäfte des ersten Ältermannes auf ihn übergehen können. Sollte auch der zweite Ältermann verhindert sein, so würde der älteste Vorsteher für ihn eintreten. Auf den Versammlungen ist er bei der Vereinsfeier Kassierer.
 

§ 7

Die beiden übrigen Vorsteher haben in zwei aufeinander folgenden Gildefeiern Funktion, stehen daher in der Regel zwei Jahre im Amte und werden erwählt von den nachstehenden näher bezeichneten Ordnungsausschuss (dem bisherigen Pfunde) und zwar aus dessen
Mitgliederzahl in der Weise, dass zur Zeit nur einer derselben austritt, an dessen Stelle dann ein neuer gewählt wird.
 

§ 8

Der Schrift- und Rechnungsführer ist zu erwählen von den beiden Älterleuten und den beiden Vorstehern durch Stimmenmehrheit, derselbe hat der Regel nach das Stamm- und Rechnungsbuch des Vereins aufzubewahren, alle vorkommenden Schreibereien der Gilde zu besorgen, die Vereinsrechnung zu führen, ist als solcher Mitglied der Gilde und stimmberechtigt im Geschäftsausschuss.
 

§ 9

Der Geschäftsausschuss der Gilde ist verpflichtet, bei Gelegenheit der Gildefeier bei der Lade zu sitzen bis 11 Uhr abends. In Behinderungsfällen dürfen unter zwei seiner Mitglieder bei der Lade nicht vorgefunden werden. Sämtliche Mitglieder dieses Ausschusses sind zahlfrei und zahlen kein Schadengeld.
Der Rechnungsführer empfängt außerdem nach jeder Gildefeier fünf Euro (5,-- €) für seine Bemühungen, Auslagen für Schreibmaterialien ein Euro (1,-- €) monatlich.
 

§ 10

Zur größeren Sicherheit, dass in den Gildefeiern alles ordentlich zugeht, ist von dem Geschäftsausschuss des Vereins, und zwar aus der Mitte des letzteren, ein Ordnungsausschuss zu erwählen, bestehend aus sieben Mitgliedern. Diese fungieren in zwei aufeinander folgenden Gildefeiern - wird sein zwei Jahre - und zwar dergestalt, dass alle zwei Jahre bei Gelegenheit der Vereinsfeier resp. drei oder vier Mitglieder abgehen und dafür drei oder vier neue eintreten. In jeder Gildefeier muss dieser Ausschuss mindestens durch drei seiner
Mitglieder vertreten sein. Die übrigen Mitglieder sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer Stunde auf ihrem Platze zu sein, wer evtl. nicht selbst imstande ist zu erscheinen, hat einen Stellvertreter zu stellen.
 

§ 11

Zu Anfang einer jeden Gildefeier wählt dieser Pfund (Ausschuss) eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. Dieser hat im Falle einer Beratung die Verhandlung zu leiten und bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben.
 

§ 12

Dieser Ausschuss erwählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte, und zwar von den alsdann abgehenden Mitgliedern am Schlusse der Gildefeier einen Vorsteher an der Stelle des alsdann abgehenden (§ 7). Diese, sowie jede andere Neuwahl von Ausschussmitgliedern, ist letzteren durch den Schriftführer sogleich bekannt zu machen.
 

§ 13

Der Ordnungsausschuss hat über Ruhestörungen in den Versammlungen abzuurteilen.
 

Aufnahme in die Gilde
 

§ 14

Jeder im Amtsbezirk wohnhafte, der seine staatsbürgerliche Ehre bewahrt und namentlich dieselbe nicht durch erlittene Gefängnisstrafe wegen Diebstahls oder durch ähnliches verwirkt hat, kann zu jeder Zeit als Mitglied in den Verein aufgenommen werden, wenn derselbe sich beim ersten Ältermann in dieser Absicht meldet. Außerhalb desselben Wohnenden kann unter Umständen dieselbe verweigert werden.
 

§ 15

Der erste Ältermann hat zwar die Befugnis, in unbedenklichen Fällen die gewünschte Aufnahme sofort zu gewähren, jedoch hat derselbe in zweifel- haften Fällen zuvor mit dem Geschäftsausschuss zu beraten.
Wird von diesem die Aufnahme durch Stimmenmehrheit verweigert, steht es dem Betreffenden frei, sich an die nächste Gildeversammlung zu wenden und durch Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder über seine Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheiden zu lassen.
 

§ 16

Geschieht die Aufnahme am Tage der Gildefeier - Vogelschießen -, so ist das alsdann übliche Zechgeld/Gildebeitrag an die Kasse zu erlegen, wofür sofort gleiche Rechte und gleiche Pflichten mit den übrigen Gildemitgliedern erworben werden. Ebenso bei Gelegenheit jeder anderen Vereinsversammlung.
 
Aufnahme Auswärtiger
 

§ 17

Werden Auswärtige, d. h. nicht im Amtsbezirk oder in der näheren Umgegend dasselbe wohnende Mitglieder des Vereins aufgenommen, so haben solche hier einen Bürgen zu stellen, der rechtzeitig, mindestens innerhalb 4 Wochen nach geschehener Anzeige, die Zahlung beschafft, widrigenfalls wird der Angemeldete aus der Gilde gestrichen.
 

§ 18

Wählt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Amtsbezirks, so hat dasselbe von solcher Ortsveränderung innerhalb 8 Tagen danach dem ersten Ältermann Anzeige zu machen. Wird jemand jedoch durch Wohnungsveränderung zum auswärtigen Mitgliede, so findet außerdem nach Gutachten des Geschäftsausschusses (Vorstandes) selbstverständlich die Bestimmung § 17 auf ihn Anwendung.
 

Austritt aus der Gilde
 

§ 19

Zu jeder Zeit kann ein Mitglied aus der Gilde austreten. Außerdem muss ein Mitglied austreten, sobald dasselbe seinen pflichtmäßigen Beitrag an die Gilde nicht innerhalb vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung leistet, möge ihm die Bekanntmachung zu Gesicht gekommen sein oder nicht. Ebenfalls sobald ein Mitglied des Vereins seinen Wohnsitz über die Grenzen unserer Provinz hinaus verlegt, hören seine Ansprüche an den Verein ohne weiteres auf, und es wird von der Zeit an nicht mehr als Mitglied des Vereins betrachtet. Als geschehene Bekanntmachung ist anzusehen die Aufforderung zur Beitragsleistung der mit der Einkassierung derselben beauftragten Person.
 

§ 20

Jedes Vereinsmitglied, welches von einem unter § 2 namentlich aufgeführten Schaden betroffen wird, hat Anspruch auf Unterstützung von Seiten des Vereins, und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen:
 

§ 21

Die unter § 2 aufgeführten Schäden berechtigen unter der Bedingung, dass der Beschädigte lebt oder nach dem Unfall stirbt, zu einem Schadengeld wie folgt:
Für Schäden der Klasse Nr. 1 zahlt der Verein 70 Euro, für die der Klasse 2 = 45 Euro, für Klasse 3 = 35 Euro, für Klasse 4 = 15 Euro, für Klasse 5 = 12 Euro.

Beim Militär verunglückte Mitglieder empfangen kein Schadengeld, haben aber auch kein Zechgeld zu zahlen. Vor ihrem Eintritt und nach ihrer Entlassung aus dem Militärdienst, findet § 18 auf dieselben
Anwendung. Schadengeld wird nur gezahlt an Frau und leibliche Erben.
 

§ 22

Sollte der Fall eintreten, dass ein Mitglied von mehreren der unter Klasse Nr. 1-5 aufgeführten Schäden zugleich betroffen würde, wird nur der größte Bruch bezahlt.
 

§ 23

Ein verunglücktes Mitglied hat seinen erlittenen Schaden möglichst bald und zwar jeder sich auf dem Festlande Aufhaltende innerhalb 8 Tagen, vom Tage der Beschädigung an, durch ein Attest von einem autorisierten, geschickten Arzte dem ersten Ältermann anzuzeigen, worauf dieser demnächst die Einkassierung des Schadengeldes veranlasst und dasselbe innerhalb 6 Wochen dem Schadhaften einhändigt.
Jedoch hat der Vorstand das Recht, einen zweiten Arzt zur Besichtigung und Beurteilung des Schadens herbeizuholen.
Wer in der Fremde verunglückt, hat bei seiner Rückkehr seine Anzeige in vorgeschriebener Weise glaubwürdig zu machen.
 

§ 24

Verzögert ein Schadhafter seine Anzeige bei der Gilde über 8 Tage, so hat derselbe unter Umständen den Verlust des Schadengeldes zu gewärtigen, worüber der Geschäfts- und Ordnungsausschuss durch ¾ Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
 

§ 25

Das Schadengeld wird dem Beschädigten kostenfrei ausgezahlt.
 

§ 26

Der Beitrag zur Unterstützung der Schadensfälle wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die über 50 Jahre der Gilde angehört haben und ihren Verpflichtungen stets nachgekommen sind, sind von der Beitragszahlung befreit.
 

§ 27

Für außergewöhnliche Ausgaben ist ein Reservefonds von 200,-- Euro zu bilden.
 

§ 28

Die Generalversammlung bestellt aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Recht, jederzeit unangemeldet die Bücher und die Kasse zu prüfen. Derartige Prüfungen müssen zweimal im Laufe des Jahres vorgenommen werden. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresbericht ist von ihnen ebenfalls nachzuprüfen.
 

§ 29

Das Vermögen des Vereins ist so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität erreicht wird.
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass der Gesamtbetrag der Verwaltungskosten 10 v. H. der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigt.
 

§ 30

Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der Kasse den Rechnungsabschluss zu fertigen. Es können die für beaufsichtigte Vereine vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden.
Alle 5 Jahre hat die Mitgliederversammlung darüber zu entscheiden, ob durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine Überprüfung der Vermögenslage durchzuführen ist.
 

„Überschüsse und Fehlbeträge"
 

§ 31

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 % eines sich evtl. ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.


Ein sich evtl. weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Ein sich evtl. ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen.

 

Ziffer 2 Satz 3 gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
 

§ 32

Die beiden Älterleute sind befugt, so oft es notwendig erscheint, eine Versammlung der Gilde zu berufen, um Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die alsdann erscheinenden Mitglieder sind beschlussfähig. Abänderung und Erweiterung der Statuten, kann nur mit ¾ der Versammlung beschlossen werden.


In streitigen Fällen innerhalb der Gilde ist jedes Mitglied verpflichtet, sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen. Das Schiedsgericht ist für jeden Einzelfall ausdrücklich und schriftlich in einer besonderen Urkunde zwischen der Gilde und dem betroffenen Mitgliede zu vereinbaren. Liegt eine besondere Schiedsgerichtsvereinbarung nicht vor, dann steht dem betr. Mitglied die Anrufung des ordentlichen Gerichts frei.


Jeder neu Eintretende unterwirft sich durch seinen Eintritt in den Verein stillschweigend den Vereinsgesetzen.


Wer am Tische der Geschäftsführer etwas vorzubringen hat, muss mit entblößtem Haupte erscheinen und sich überhaupt jeder Unbescheidenheit in Rede und Manieren enthalten. Wer nach Verwarnung dieser Bestimmung zuwider handelt, zahlt 5,-- Euro Strafe. Alle Strafgelder fallen der Gildekasse zu.
Alle Jahre wird ein Vogelschießen vom Verein gefeiert. 3 Wochen vorher findet eine Generalversammlung statt, die alles Erforderliche beschließt.
 

§ 33

Die Auflösung der Gilde kann in einer Generalversammlung erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst werden. Dieselbe Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden, ob die Versicherungsverträge erlöschen oder auf eine andere Versicherungsunternehmung übertragen werden sollen.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6. Februar 1976
 
   

gez. W. Ivens
1. Ältermann

gez. Fr. Burmeister
2. Ältermann

   

gez. R. Iversen
Vorsteher

gez. Dahmke
Vorsteher

   

gez. W. Berg
Schrift- und Rechnungsführer


 

Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655
Anhang zur Satzung der Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655
(auch „Ohrter Gill" genannt)

-Gildefeier-

Allgemeines

Dieser Anhang soll den Ablauf der jährlichen Gildefeier regeln.
 

§ 1

Am Samstag nach Johanni (24. Juni) soll eine Gildefeier mit Vogelschießen (§ 2), Umzügen (§ 3) und Gildeball (§ 8) stattfinden.
Die Feier wird mit einem Katerfrühstück (§ 9) am Sonntag beendet.
 

§ 2

Vogelschießen
1. Geschossen wird mit zehn Schützen und zwei Ersatzschützen, die zuvor bei einer Mitgliederversammlung gewählt werden, auf einen hölzernen Vogel mit zwei Köpfen und zwei Schwänzen, bestückt mit zwei Kronen, Reichsapfel und Zepter in den Fängen und acht Fahnen verteilt auf Flügeln, Hälsen und Schwänzen.
2. Bei Jubiläumsfeiern wird ein weiteres Abschuss-Symbol zwischen den Hälsen angebracht werden.
3. Die Reihenfolge der Abschüsse erfolgt nach folgendem Ritual, wobei aus der Sicht des Vogels auszugehen ist:
 
3.1 linke Krone, rechte Krone
3.2 Reichsapfel, Zepter
3.3 Fahnen:
links am Hals, rechts am Hals,
von links nach rechts auf den Flügeln,
links am Schwanz, rechts am Schwanz
3.4 linker Kopf, rechter Kopf
3.5 linker Flügel, rechter Flügel
3.6 linker Schwanz, rechter Schwanz
3.7 linker Hals, rechter Hals
Ist ein Jubiläumssymbol zwischen den Hälsen angebracht, muss dieser Abschuss vor den
Halsabschüssen erfolgen.
3.8 Bei dem Rumpf muss erst die blaue, dann die weiße Markierung vollkommen freigeschossen werden, bevor die Schüsse auf die rote Markierung freigegeben werden.
Nach dem letzten Schuss, bei dem der Rumpf zu Boden fällt, ist der Gildekönig nach der näher beschriebenen Schießliste, ermittelt.
4.  Die Schießliste ist ein Abbild der Mitgliederliste, bei der die Gildemitglieder nach Eintrittsdatum aufgelistet sind (keine alphabetische Reihenfolge). Sie wird vom Schriftführer erstellt und für andere „verdeckt" geführt.
5. Der erste Schuss fällt auf das Mitglied, welches nach dem Gildekönig vom Vorjahr aufgelistet ist. Danach wird für jedes nachfolgende Mitglied ein Schuss abgegeben. Sind mehrere Schüsse nötig als Mitglieder eingetragen sind, so muss die Schiessliste mehrmals durchschossen werden. Beim Abschuss eines Teils des Gildevogels nach Abs. 3 erhält das Mitglied, für das der Schuss abgegeben wurde, einen silbernen Löffel. Es wird für die weitere Teilnahme durch Streichung aus der Schiessliste „befreit".
6. Für die Abschüsse von Kronen, Köpfen, Hälsen, Flügeln und Schwänzen wird jeweils ein silberner Esslöffel und für die restlichen Abschüsse je einen silbernen Teelöffel vergeben. Der Gildekönig empfängt als Gewinn zwei silberne Esslöffel. Der Schütze, der den Rumpf abgeschossen hat, erhält für seine Treffsicherheit einen silbernen Esslöffel und ist neben dem Schützenwart automatisch für das nächste Jahr als Schütze nominiert.
7. Der Gildekönig trägt außerdem die Gildekette mit den Schilden seiner Vorgänger und eine Königskrone aus gebundenen Sommerblumen. Die anderen Löffelgewinner erhalten neben ihren Löffeln gegen einen kleinen Obolus ein Blumengebinde an ihr Revers geheftet.
8. Fällt der Königsschuss auf die Nummer eines abwesenden Mitgliedes, so wird dieser am Gildetag von dem Königschützen vertreten.
 

Umzüge
 

§ 3

Aufstellung:

  Zugführer
Musikkapelle
Fahnenabordnung der Ohrter Gilde
Gildevogel auf Lafette bzw. Gildelade
Gildevorstand der Ohrter Gilde
mit König und Bürgermeister
Gildeschützen mit Gewehren
Gildemitglieder in Gildeanzügen
Gildeschwestern
Gildemitglieder und Gäste
Altheikendorfer Gilde
Neuheikendorfer Gilde


Sind weitere befreundete Gilden und Vereine eingeladen, werden diese nach deren Gründungsjahren aufgestellt.
 

1. Umzug: 08.45 Uhr Treffen auf dem Parkplatz am Roerskroog.
            09.00 Uhr Abmarsch Richtung Festplatz.
2. Umzug: 14.00 Uhr Abholung des ersten Ältermannes und des Königs.
3. Umzug: ca. 18.00 Uhr erfolgt ein Festumzug durch den Ort Richtung Gildelokal.


Die jeweiligen Marschrouten werden zuvor vom Vorstand festgelegt.
 

§ 4

Ehrenscheiben- u. Pokalschießen

Parallel zum Vogelschießen wird ein Ehren- und Pokal-Scheibenschiessen durchgeführt.
Zwei Ehrenscheiben werden stehend-freihändig mit einem Gildegewehr (KK) ausgeschossen.
Eine Ehrenscheibe für die Schützen und die zweite Ehrenscheibe für den Vorstand und die Gildevorstände der befreundeten Gilden.
Die Pokale werden in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr auf einem separaten Luftgewehrstand stehend-aufgelegt ausgeschossen.

1. Pokal = Gildebruderwanderpokal mit 5 Schuss,
2. Pokal = Gildeschwesternwanderpokal mit 5 Schuss,
3. Pokal = Königswanderpokal mit 3 Schuss,
4. Pokal = Jugendwanderpokal mit 3 Schuss und
5. Pokal = Wanderpokal für den erweiterten Vorstand mit 3 Schuss.
 

§ 5

Ehrungen und Königsproklamation

Die Ehrungen und die Königsproklamation werden im Festlokal durchgeführt.
Für den Geschäfts-, Ordnungsausschuss, die Fahnenabordnungen und die Schützen besteht Anwesenheitspflicht.

 

1. Zuerst werden die Ehrenscheiben und dann die Pokale an die Gewinner überreicht.
2. Der Vorjahreskönig wird vom Bürgermeister und vom ersten Ältermann verabschiedet. Dabei
werden ihm die Erinnerungsmedaille der Gemeinde Heikendorf und die Königsplakette
überreicht. Ihm gebühren zwei Ehrentänze.
3. Die Ehrung für den neuen König wird durch den Bürgermeister vorgenommen. Hierbei erhält er
seinen „Königsnamen". Ihm gebühren drei Ehrentänze.
4. Im Anschluss folgen zwei Ehrentänze für alle
Gewinnträger.
 

Rechte und Pflichten des Königs.
 

§ 6

Der König erhält für seine Repräsentationspflichten und Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 250,-- € aus der Gildekasse. Hiervon sind unter anderen folgende Ausgaben zu bestreiten:

 

1. Beschaffung seiner persönlichen Plakette für die Königskette,
2. Übernahme der Umtrunkskosten bei seiner Abholung beim ersten Ältermann anlässlich des
zweiten Umzuges (§ 3) am Ende des Gildejahres.

 

Der König repräsentiert die Gilde bei Einladungen befreundeter Gilden. Er ist nicht verpflichtet, bei diesen oder anderen Zusammenkünften eine Lokalrunde zu spendieren.
Bei Abwesenheit des Königs wird dieser am Gildetag von dem Königschützen vertreten (§ 2 Nr. 8).
Für die Repräsentation durch den Königschützen muss der König einen angemessenen Anteil seines Zuschusses an den Königschützen abtreten.
 

Traditionsessen
 

§ 7

Zur Gildefeier gehört ein Traditionsessen.
Am Traditionsessen nehmen der Geschäfts- und der Ordnungsausschuss, der alte König, der neue König mit Frau, die Fahnenabordnung der Ohrter Gilde, die Schützen, neue Ehrenmitglieder, neue Gildemitglieder, eine Abordnung der Trachtengruppe, Abordnungen der befreundeten Gilden und Vereine (je 3 Personen) und geladene Ehrengäste teil.
Es wird ein Buttessen mit einem Getränk gereicht.
 

Ablauf des Gildeballs
 

§ 8

Der Gildeball wird vom ersten Ältermann und vom König eröffnet.


Um 22.00 Uhr erfolgt der Ausmarsch der Fahnenabordnungen. Der erste Ältermann verabschiedet die einzelnen Fahnenabordnungen in der Reihenfolge, wie sie in den Umzügen aufgestellt waren. Der zweite Ältermann führt die Ohrter Fahnenabordnung an. Ihr folgt der Ohrter König. Bei den Gastgilden folgen die Älterleute und Könige ihren Fahnen.


Danach gibt der König die Gildekette (§ 2 Ziff. 7) beim ersten Ältermann zur Aufbewahrung in der Gildelade ab.
 

Katerfrühstück
 

§ 9

Am Sonntag nach dem Gildetag findet auf dem Gildeplatz ein Katerfrühstück in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt.
 

Auf- und Abbau zum Gildefest
 

§ 10

Der Aufbau wird am Freitag vor dem Gildefest und der Abbau am Montag nach dem Gildefest durchgeführt. Für die Organisation (Durchführung der Arbeiten) ist der zweite Ältermann zuständig.
Die gewählten Schützen oder deren vorher benannten Vertreter sind verpflichtet, beim Auf- und Abbau mitzuhelfen.
 
 

Möltenort, am 9. März 2007

Möltenorter
Knochenbruchgilde von 1655

Der Geschäftsausschuss

gez. Ernst Janneck
1. Ältermann

gez. Jochen Kewitz
2. Ältermann

   

gez. Rudolf Iversen
Vorsteher

gez. Klaus Witt
Vorsteher

   

gez. Uwe Dahmke
Schrift- und Rechnungsführer