Zweck der Gilde
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§ 1 |
Zweck
der Gilde ist, solchen Mitgliedern derselben, welche
durch Knochenbruch zu Schaden gekommen sind, eine
Unterstützung in barem Gelde zu gewähren.
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§ 2 |
Schäden, welche die Gilde zu einer Unterstützung
verpflichten, sind:
Klasse 1 = 70,-- Euro
für einen Bruch des Schädels, Genicks und des Wirbels,
des Oberarms, Brustbeins, Beckenknochens (Hüfte),
Oberschenkels, der Kniescheibe, des Unterschenkels, wenn
Waden- und Schienbein beide gebrochen, und des
Unterarms, wenn Elle und Speiche beide gebrochen sind.
Klasse 2 = 45,-- Euro
für einen Bruch des Schienbeins, Unterarms (Speiche),
Mittelfußknochens und Fersenbruch.
Klasse 3 = 35,-- Euro
für einen Bruch des Schulterblatts, Wadenbeins,
Mittelhandknochens, Unterarms (Elle), Kinnbackenknochens
und der Handwurzel, wenn 3 und mehr Knochen = 2.
Klasse 4 = 15,-- Euro
für einen Bruch eines Fingers, einer Zehe, eines
Schlüsselbeins, Nasenbeins und für einen kompl.
Rippenbruch.
Klasse 5 = 12,-- Euro
für den Bruch einer Rippe.
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Name
des Vereins
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§ 3 |
Die
Gilde führt den Namen
„Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655".
Sie ist ein kleiner Verein auf Gegenseitigkeit im Sinne
des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937 und hat
ihren Sitz in Möltenort.
Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
„Gemäß § 157a ist der Verein von der laufenden
staatlichen Aufsicht freigestellt.“
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§ 4 |
Der
Geschäftsausschuss der Gilde besteht aus 5 Personen, und
zwar:
zwei Älterleuten
zwei Vorstehern
einem Schrift- und Rechnungsführer.
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§ 5 |
Der
erste und beständige Ältermann ist mit unbestimmter
Dauer aus der Mitte der Gildebrüder in einer wenn nötig
eigens dazu zu berufenden Generalversammlung durch
einfache Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder zu
wählen. Seine Neuwahl kann jedoch durch Beschluss der
Generalversammlung angeordnet werden. Derselbe hat in
allen Angelegenheiten der Gilde die erste Stimme, leitet
die Beratungen bei Zusammenkünften, hat das Recht, nach
Einigung mit den übrigen Ausschussmitgliedern der Gilde
bzw. die Pflicht, wenn 1/10 aller Mitglieder es
beantragen oder die Aufsichtsbehörde es anordnet, eine
außerordentliche Gildeversammlung zu berufen, hat bei
Beratungen und Abstimmungen bei Stimmengleichheit den
Ausschlag zu geben, sowie die Vereinslade mit ihrem
Inhalte aufzubewahren.
Schadenfälle sind an ihn zu berichten und er hat auf
Attest eines autorisierten Arztes in Verbindung mit dem
zweiten Ältermann und beiden Vorstehern die
Einkassierung und Übermittlung des Schadengeldes zu
veranlassen.
Neue Mitglieder können auch von ihm allein aufgenommen
werden (Vergl. § 16).
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§ 6 |
Der
zweite Ältermann steht in vier aufeinander folgenden
Vereinsfeiern - wird in der Regel eine Zeit von vier
Jahren sein - im Amt, ist zu erwählen durch
Stimmenmehrheit des Geschäftsausschusses und des
Ordnungsausschusses aus dem Kreise der
Mitgliederversammlung. Derselbe kann mit seiner
Einwilligung wieder gewählt werden und hat im
Behinderungsfalle des ersten Ältermannes, denselben zu
vertreten, also dass unter Umständen alle Geschäfte des
ersten Ältermannes auf ihn übergehen können. Sollte auch
der zweite Ältermann verhindert sein, so würde der
älteste Vorsteher für ihn eintreten. Auf den
Versammlungen ist er bei der Vereinsfeier Kassierer.
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§ 7 |
Die
beiden übrigen Vorsteher haben in zwei aufeinander
folgenden Gildefeiern Funktion, stehen daher in der
Regel zwei Jahre im Amte und werden erwählt von den
nachstehenden näher bezeichneten Ordnungsausschuss (dem
bisherigen Pfunde) und zwar aus dessen
Mitgliederzahl in der Weise, dass zur Zeit nur einer
derselben austritt, an dessen Stelle dann ein neuer
gewählt wird.
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§ 8 |
Der
Schrift- und Rechnungsführer ist zu erwählen von den
beiden Älterleuten und den beiden Vorstehern durch
Stimmenmehrheit, derselbe hat der Regel nach das Stamm-
und Rechnungsbuch des Vereins aufzubewahren, alle
vorkommenden Schreibereien der Gilde zu besorgen, die
Vereinsrechnung zu führen, ist als solcher Mitglied der
Gilde und stimmberechtigt im Geschäftsausschuss.
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§ 9 |
Der
Geschäftsausschuss der Gilde ist verpflichtet, bei
Gelegenheit der Gildefeier bei der Lade zu sitzen bis 11
Uhr abends. In Behinderungsfällen dürfen unter zwei
seiner Mitglieder bei der Lade nicht vorgefunden werden.
Sämtliche Mitglieder dieses Ausschusses sind zahlfrei
und zahlen kein Schadengeld.
Der Rechnungsführer empfängt außerdem nach jeder
Gildefeier fünf Euro (5,-- €) für seine Bemühungen,
Auslagen für Schreibmaterialien ein Euro (1,-- €)
monatlich.
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§ 10 |
Zur
größeren Sicherheit, dass in den Gildefeiern alles
ordentlich zugeht, ist von dem Geschäftsausschuss des
Vereins, und zwar aus der Mitte des letzteren, ein
Ordnungsausschuss zu erwählen, bestehend aus sieben
Mitgliedern. Diese fungieren in zwei aufeinander
folgenden Gildefeiern - wird sein zwei Jahre - und zwar
dergestalt, dass alle zwei Jahre bei Gelegenheit der
Vereinsfeier resp. drei oder vier Mitglieder abgehen und
dafür drei oder vier neue eintreten. In jeder Gildefeier
muss dieser Ausschuss mindestens durch drei seiner
Mitglieder vertreten sein. Die übrigen Mitglieder sind
jedoch verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer
Stunde auf ihrem Platze zu sein, wer evtl. nicht selbst
imstande ist zu erscheinen, hat einen Stellvertreter zu
stellen.
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§ 11 |
Zu
Anfang einer jeden Gildefeier wählt dieser Pfund
(Ausschuss) eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden.
Dieser hat im Falle einer Beratung die Verhandlung zu
leiten und bei Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben.
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§ 12 |
Dieser
Ausschuss erwählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte, und
zwar von den alsdann abgehenden Mitgliedern am Schlusse
der Gildefeier einen Vorsteher an der Stelle des alsdann
abgehenden (§ 7). Diese, sowie jede
andere Neuwahl von Ausschussmitgliedern, ist letzteren
durch den Schriftführer sogleich bekannt zu machen.
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§ 13 |
Der
Ordnungsausschuss hat über Ruhestörungen in den
Versammlungen abzuurteilen.
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Aufnahme in die Gilde
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§ 14 |
Jeder
im Amtsbezirk wohnhafte, der seine staatsbürgerliche
Ehre bewahrt und namentlich dieselbe nicht durch
erlittene Gefängnisstrafe wegen Diebstahls oder durch
ähnliches verwirkt hat, kann zu jeder Zeit als Mitglied
in den Verein aufgenommen werden, wenn derselbe sich
beim ersten Ältermann in dieser Absicht meldet.
Außerhalb desselben Wohnenden kann unter Umständen
dieselbe verweigert werden.
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§ 15 |
Der
erste Ältermann hat zwar die Befugnis, in unbedenklichen
Fällen die gewünschte Aufnahme sofort zu gewähren,
jedoch hat derselbe in zweifel- haften Fällen zuvor mit
dem Geschäftsausschuss zu beraten.
Wird von diesem die Aufnahme durch Stimmenmehrheit
verweigert, steht es dem Betreffenden frei, sich an die
nächste Gildeversammlung zu wenden und durch
Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder über seine
Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheiden zu lassen.
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§ 16 |
Geschieht die Aufnahme am Tage der Gildefeier -
Vogelschießen -, so ist das alsdann übliche
Zechgeld/Gildebeitrag an die Kasse zu erlegen, wofür
sofort gleiche Rechte und gleiche Pflichten mit den
übrigen Gildemitgliedern erworben werden. Ebenso bei
Gelegenheit jeder anderen Vereinsversammlung.
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Aufnahme Auswärtiger
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§ 17 |
Werden
Auswärtige, d. h. nicht im Amtsbezirk oder in der
näheren Umgegend dasselbe wohnende Mitglieder des
Vereins aufgenommen, so haben solche hier einen Bürgen
zu stellen, der rechtzeitig, mindestens innerhalb 4
Wochen nach geschehener Anzeige, die Zahlung beschafft,
widrigenfalls wird der Angemeldete aus der Gilde
gestrichen.
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§ 18 |
Wählt
ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Amtsbezirks,
so hat dasselbe von solcher Ortsveränderung innerhalb 8
Tagen danach dem ersten Ältermann Anzeige zu machen.
Wird jemand jedoch durch Wohnungsveränderung zum
auswärtigen Mitgliede, so findet außerdem nach Gutachten
des Geschäftsausschusses (Vorstandes) selbstverständlich
die Bestimmung § 17 auf ihn
Anwendung.
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Austritt aus der Gilde
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§ 19 |
Zu
jeder Zeit kann ein Mitglied aus der Gilde austreten.
Außerdem muss ein Mitglied austreten, sobald dasselbe
seinen pflichtmäßigen Beitrag an die Gilde nicht
innerhalb vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung
leistet, möge ihm die Bekanntmachung zu Gesicht gekommen
sein oder nicht. Ebenfalls sobald ein Mitglied des
Vereins seinen Wohnsitz über die Grenzen unserer Provinz
hinaus verlegt, hören seine Ansprüche an den Verein ohne
weiteres auf, und es wird von der Zeit an nicht mehr als
Mitglied des Vereins betrachtet. Als geschehene
Bekanntmachung ist anzusehen die Aufforderung zur
Beitragsleistung der mit der Einkassierung derselben
beauftragten Person.
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§ 20 |
Jedes
Vereinsmitglied, welches von einem unter
§ 2 namentlich aufgeführten Schaden betroffen wird,
hat Anspruch auf Unterstützung von Seiten des Vereins,
und zwar unter folgenden näheren Bestimmungen:
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§ 21 |
Die
unter § 2 aufgeführten Schäden
berechtigen unter der Bedingung, dass der Beschädigte
lebt oder nach dem Unfall stirbt, zu einem Schadengeld
wie folgt:
Für Schäden der Klasse Nr. 1 zahlt der Verein 70 Euro,
für die der Klasse 2 = 45 Euro, für Klasse 3 = 35 Euro,
für Klasse 4 = 15 Euro, für Klasse 5 = 12 Euro.
Beim Militär verunglückte Mitglieder empfangen kein
Schadengeld, haben aber auch kein Zechgeld zu zahlen.
Vor ihrem Eintritt und nach ihrer Entlassung aus dem
Militärdienst, findet § 18 auf
dieselben
Anwendung. Schadengeld wird nur gezahlt an Frau und
leibliche Erben.
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§ 22 |
Sollte
der Fall eintreten, dass ein Mitglied von mehreren der
unter Klasse Nr. 1-5 aufgeführten Schäden zugleich
betroffen würde, wird nur der größte Bruch bezahlt.
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§ 23 |
Ein
verunglücktes Mitglied hat seinen erlittenen Schaden
möglichst bald und zwar jeder sich auf dem Festlande
Aufhaltende innerhalb 8 Tagen, vom Tage der Beschädigung
an, durch ein Attest von einem autorisierten,
geschickten Arzte dem ersten Ältermann anzuzeigen,
worauf dieser demnächst die Einkassierung des
Schadengeldes veranlasst und dasselbe innerhalb 6 Wochen
dem Schadhaften einhändigt.
Jedoch hat der Vorstand das Recht, einen zweiten Arzt
zur Besichtigung und Beurteilung des Schadens
herbeizuholen.
Wer in der Fremde verunglückt, hat bei seiner Rückkehr
seine Anzeige in vorgeschriebener Weise glaubwürdig zu
machen.
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§ 24 |
Verzögert ein Schadhafter seine Anzeige bei der Gilde
über 8 Tage, so hat derselbe unter Umständen den Verlust
des Schadengeldes zu gewärtigen, worüber der Geschäfts-
und Ordnungsausschuss durch ¾ Stimmenmehrheit zu
entscheiden haben.
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§ 25 |
Das
Schadengeld wird dem Beschädigten kostenfrei ausgezahlt.
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§ 26 |
Der
Beitrag zur Unterstützung der Schadensfälle wird jeweils
von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Mitglieder,
die über 50 Jahre der Gilde angehört haben und ihren
Verpflichtungen stets nachgekommen sind, sind von der
Beitragszahlung befreit.
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§ 27 |
Für
außergewöhnliche Ausgaben ist ein Reservefonds von
200,-- Euro zu bilden.
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§ 28 |
Die
Generalversammlung bestellt aus dem Kreise der
Mitglieder zwei Rechnungsprüfer. Diese haben das Recht,
jederzeit unangemeldet die Bücher und die Kasse zu
prüfen. Derartige Prüfungen müssen zweimal im Laufe des
Jahres vorgenommen werden. Über die Prüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Der vom Vorstand aufgestellte
Jahresbericht ist von ihnen ebenfalls nachzuprüfen.
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§ 29 |
Das
Vermögen des Vereins ist so anzulegen, dass möglichst
große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger
Liquidität erreicht wird.
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass der
Gesamtbetrag der Verwaltungskosten 10 v. H. der
vereinnahmten Beiträge nicht übersteigt.
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§ 30 |
Nach
Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der
Kasse den Rechnungsabschluss zu fertigen. Es können die
für beaufsichtigte Vereine vorgeschriebenen Vordrucke
verwendet werden.
Alle 5 Jahre hat die Mitgliederversammlung darüber zu
entscheiden, ob durch einen versicherungsmathematischen
Sachverständigen eine Überprüfung der Vermögenslage
durchzuführen ist.
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„Überschüsse und Fehlbeträge"
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§ 31 |
Zur
Deckung von Fehlbeträgen ist eine Sicherheitsrücklage zu
bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 % eines sich
evtl. ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie 5 %
der Summe der Vermögenswerte erreicht oder nach
Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
Ein sich evtl. weiterhin ergebender Überschuss ist der
Rückstellung für Überschussbeteiligung zuzuführen. Diese
Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur
Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich
zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die
Verwendung der Rückstellung trifft aufgrund von
Vorschlägen des versicherungsmathematischen
Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Ein sich
evtl. ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der
Sicherheitsrücklage gedeckt werden kann, aus der
Rückstellung für Überschussbeteiligung zu decken und,
soweit auch diese nicht ausreicht, durch Herabsetzung
der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder
durch beide Maßnahmen auszugleichen.
Ziffer 2 Satz 3
gilt entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für
die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung
von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
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§ 32 |
Die
beiden Älterleute sind befugt, so oft es notwendig
erscheint, eine Versammlung der Gilde zu berufen, um
Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die alsdann
erscheinenden Mitglieder sind beschlussfähig. Abänderung
und Erweiterung der Statuten, kann nur mit ¾ der
Versammlung beschlossen werden.
In streitigen Fällen innerhalb der Gilde ist jedes
Mitglied verpflichtet, sich einem Schiedsgericht zu
unterwerfen. Das Schiedsgericht ist für jeden Einzelfall
ausdrücklich und schriftlich in einer besonderen Urkunde
zwischen der Gilde und dem betroffenen Mitgliede zu
vereinbaren. Liegt eine besondere
Schiedsgerichtsvereinbarung nicht vor, dann steht dem
betr. Mitglied die Anrufung des ordentlichen Gerichts
frei.
Jeder neu Eintretende unterwirft sich durch seinen
Eintritt in den Verein stillschweigend den
Vereinsgesetzen.
Wer am Tische der Geschäftsführer etwas vorzubringen
hat, muss mit entblößtem Haupte erscheinen und sich
überhaupt jeder Unbescheidenheit in Rede und Manieren
enthalten. Wer nach Verwarnung dieser Bestimmung zuwider
handelt, zahlt 5,-- Euro Strafe. Alle Strafgelder fallen
der Gildekasse zu.
Alle Jahre wird ein Vogelschießen vom Verein gefeiert. 3
Wochen vorher findet eine Generalversammlung statt, die
alles Erforderliche beschließt.
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§ 33 |
Die
Auflösung der Gilde kann in einer Generalversammlung
erfolgen, die unter Ankündigung dieses Punktes zu diesem
Zweck einberufen worden ist. Der Beschluss muss mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst
werden. Dieselbe Generalversammlung kann mit einfacher
Mehrheit darüber entscheiden, ob die
Versicherungsverträge erlöschen oder auf eine andere
Versicherungsunternehmung übertragen werden sollen.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6. Februar
1976 |
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gez. W.
Ivens
1. Ältermann |
gez. Fr. Burmeister
2. Ältermann |
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gez. R. Iversen
Vorsteher |
gez. Dahmke
Vorsteher |
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gez. W. Berg
Schrift- und Rechnungsführer |
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Möltenorter Knochenbruchgilde von 1655
Anhang zur Satzung der Möltenorter Knochenbruchgilde von
1655
(auch „Ohrter Gill" genannt)
-Gildefeier-
Allgemeines
Dieser Anhang soll den Ablauf der jährlichen Gildefeier
regeln.
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§ 1 |
Am
Samstag nach Johanni (24. Juni) soll eine Gildefeier mit
Vogelschießen (§ 2), Umzügen (§ 3) und
Gildeball (§ 8) stattfinden.
Die Feier wird mit einem Katerfrühstück (§ 9) am Sonntag
beendet.
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§ 2 |
Vogelschießen
1. |
Geschossen
wird mit zehn Schützen und zwei Ersatzschützen, die
zuvor bei einer Mitgliederversammlung gewählt
werden, auf einen hölzernen Vogel mit zwei Köpfen
und zwei Schwänzen, bestückt mit zwei Kronen,
Reichsapfel und Zepter in den Fängen und acht Fahnen
verteilt auf Flügeln, Hälsen und Schwänzen. |
2. |
Bei
Jubiläumsfeiern wird ein weiteres Abschuss-Symbol
zwischen den Hälsen angebracht werden. |
3. |
Die
Reihenfolge der Abschüsse erfolgt nach folgendem
Ritual, wobei aus der Sicht des Vogels auszugehen
ist: |
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3.1 |
linke
Krone, rechte Krone |
3.2 |
Reichsapfel, Zepter |
3.3 |
Fahnen:
links am Hals, rechts am Hals,
von links nach rechts auf den Flügeln,
links am Schwanz, rechts am Schwanz |
3.4 |
linker Kopf, rechter Kopf |
3.5 |
linker Flügel, rechter Flügel |
3.6 |
linker Schwanz, rechter Schwanz |
3.7 |
linker Hals, rechter Hals
Ist ein Jubiläumssymbol zwischen den Hälsen
angebracht, muss dieser Abschuss vor den
Halsabschüssen erfolgen. |
3.8 |
Bei
dem Rumpf muss erst die blaue, dann die
weiße Markierung vollkommen freigeschossen
werden, bevor die Schüsse auf die rote
Markierung freigegeben werden.
Nach dem letzten Schuss, bei dem der Rumpf
zu Boden fällt, ist der Gildekönig nach der
näher beschriebenen Schießliste, ermittelt. |
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4. |
Die
Schießliste ist ein Abbild der Mitgliederliste, bei
der die Gildemitglieder nach Eintrittsdatum
aufgelistet sind (keine alphabetische Reihenfolge).
Sie wird vom Schriftführer erstellt und für andere
„verdeckt" geführt. |
5. |
Der erste
Schuss fällt auf das Mitglied, welches nach dem
Gildekönig vom Vorjahr aufgelistet ist. Danach wird
für jedes nachfolgende Mitglied ein Schuss
abgegeben. Sind mehrere Schüsse nötig als Mitglieder
eingetragen sind, so muss die Schiessliste mehrmals
durchschossen werden. Beim Abschuss eines Teils des
Gildevogels nach Abs. 3 erhält das Mitglied, für das
der Schuss abgegeben wurde, einen silbernen Löffel.
Es wird für die weitere Teilnahme durch Streichung
aus der Schiessliste „befreit". |
6. |
Für die
Abschüsse von Kronen, Köpfen, Hälsen, Flügeln und
Schwänzen wird jeweils ein silberner Esslöffel und
für die restlichen Abschüsse je einen silbernen
Teelöffel vergeben. Der Gildekönig empfängt als
Gewinn zwei silberne Esslöffel. Der Schütze, der den
Rumpf abgeschossen hat, erhält für seine
Treffsicherheit einen silbernen Esslöffel und ist
neben dem Schützenwart automatisch für das nächste
Jahr als Schütze nominiert. |
7. |
Der
Gildekönig trägt außerdem die Gildekette mit den
Schilden seiner Vorgänger und eine Königskrone aus
gebundenen Sommerblumen. Die anderen Löffelgewinner
erhalten neben ihren Löffeln gegen einen kleinen
Obolus ein Blumengebinde an ihr Revers geheftet. |
8. |
Fällt der
Königsschuss auf die Nummer eines abwesenden
Mitgliedes, so wird dieser am Gildetag von dem
Königschützen vertreten.
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Umzüge
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§ 3 |
Aufstellung:
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Zugführer
Musikkapelle
Fahnenabordnung der Ohrter Gilde
Gildevogel auf Lafette bzw. Gildelade
Gildevorstand der Ohrter Gilde
mit König und Bürgermeister
Gildeschützen mit Gewehren
Gildemitglieder in Gildeanzügen
Gildeschwestern
Gildemitglieder und Gäste
Altheikendorfer Gilde
Neuheikendorfer Gilde |
Sind weitere befreundete Gilden und Vereine eingeladen,
werden diese nach deren Gründungsjahren aufgestellt.
1. |
Umzug:
08.45 Uhr Treffen auf dem Parkplatz am
Roerskroog.
09.00 Uhr
Abmarsch Richtung Festplatz. |
2. |
Umzug:
14.00 Uhr Abholung des ersten Ältermannes und
des Königs. |
3. |
Umzug:
ca. 18.00 Uhr erfolgt ein Festumzug durch den
Ort Richtung Gildelokal. |
Die jeweiligen Marschrouten werden zuvor vom Vorstand
festgelegt.
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§ 4 |
Ehrenscheiben- u. Pokalschießen
Parallel zum Vogelschießen wird ein Ehren- und
Pokal-Scheibenschiessen durchgeführt.
Zwei Ehrenscheiben werden stehend-freihändig mit einem
Gildegewehr (KK) ausgeschossen.
Eine Ehrenscheibe für die Schützen und die zweite
Ehrenscheibe für den Vorstand und die Gildevorstände der
befreundeten Gilden.
Die Pokale werden in der Zeit von 10.00 – 16.00 Uhr auf
einem separaten Luftgewehrstand stehend-aufgelegt
ausgeschossen.
1. Pokal = Gildebruderwanderpokal mit 5 Schuss,
2. Pokal = Gildeschwesternwanderpokal mit 5 Schuss,
3. Pokal = Königswanderpokal mit 3 Schuss,
4. Pokal = Jugendwanderpokal mit 3 Schuss und
5. Pokal = Wanderpokal für den erweiterten Vorstand mit
3 Schuss.
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§ 5 |
Ehrungen und Königsproklamation
Die Ehrungen und die Königsproklamation werden im
Festlokal durchgeführt.
Für den Geschäfts-, Ordnungsausschuss, die
Fahnenabordnungen und die Schützen besteht
Anwesenheitspflicht.
1. |
Zuerst
werden die Ehrenscheiben und dann die Pokale an
die Gewinner überreicht. |
2. |
Der
Vorjahreskönig wird vom Bürgermeister und vom
ersten Ältermann verabschiedet. Dabei
werden ihm die Erinnerungsmedaille der Gemeinde
Heikendorf und die Königsplakette
überreicht. Ihm gebühren zwei Ehrentänze. |
3. |
Die
Ehrung für den neuen König wird durch den
Bürgermeister vorgenommen. Hierbei erhält er
seinen „Königsnamen". Ihm gebühren drei
Ehrentänze. |
4. |
Im
Anschluss folgen zwei Ehrentänze für alle
Gewinnträger.
|
|
Rechte
und Pflichten des Königs.
|
§ 6 |
Der
König erhält für seine Repräsentationspflichten und
Aufgaben einen Zuschuss in Höhe von 250,-- € aus der
Gildekasse. Hiervon sind unter anderen folgende Ausgaben
zu bestreiten:
1. |
Beschaffung seiner persönlichen Plakette für die
Königskette, |
2. |
Übernahme
der Umtrunkskosten bei seiner Abholung beim
ersten Ältermann anlässlich des
zweiten Umzuges (§ 3)
am Ende des Gildejahres. |
Der König
repräsentiert die Gilde bei Einladungen befreundeter
Gilden. Er ist nicht verpflichtet, bei diesen oder
anderen Zusammenkünften eine Lokalrunde zu spendieren.
Bei Abwesenheit des Königs wird dieser am Gildetag von
dem Königschützen vertreten (§ 2 Nr. 8).
Für die Repräsentation durch den Königschützen muss der
König einen angemessenen Anteil seines Zuschusses an den
Königschützen abtreten.
|
Traditionsessen
|
§ 7 |
Zur
Gildefeier gehört ein Traditionsessen.
Am Traditionsessen nehmen der Geschäfts- und der
Ordnungsausschuss, der alte König, der neue König mit
Frau, die Fahnenabordnung der Ohrter Gilde, die
Schützen, neue Ehrenmitglieder, neue Gildemitglieder,
eine Abordnung der Trachtengruppe, Abordnungen der
befreundeten Gilden und Vereine (je 3 Personen) und
geladene Ehrengäste teil.
Es wird ein Buttessen mit einem Getränk gereicht.
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Ablauf
des Gildeballs
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§ 8 |
Der
Gildeball wird vom ersten Ältermann und vom König
eröffnet.
Um 22.00 Uhr erfolgt der Ausmarsch der
Fahnenabordnungen. Der erste Ältermann verabschiedet die
einzelnen Fahnenabordnungen in der Reihenfolge, wie sie
in den Umzügen aufgestellt waren. Der zweite Ältermann
führt die Ohrter Fahnenabordnung an. Ihr folgt der
Ohrter König. Bei den Gastgilden folgen die Älterleute
und Könige ihren Fahnen.
Danach gibt der König die Gildekette (§ 2 Ziff. 7) beim
ersten Ältermann zur Aufbewahrung in der Gildelade ab.
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Katerfrühstück
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§ 9 |
Am
Sonntag nach dem Gildetag findet auf dem Gildeplatz ein
Katerfrühstück in der Zeit von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
statt.
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Auf-
und Abbau zum Gildefest
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§ 10 |
Der
Aufbau wird am Freitag vor dem Gildefest und der Abbau
am Montag nach dem Gildefest durchgeführt. Für die
Organisation (Durchführung der Arbeiten) ist der zweite
Ältermann zuständig.
Die gewählten Schützen oder deren vorher benannten
Vertreter sind verpflichtet, beim Auf- und Abbau
mitzuhelfen.
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Möltenort, am
9. März 2007 |
Möltenorter
Knochenbruchgilde von 1655 |
Der
Geschäftsausschuss |
gez. Ernst
Janneck
1. Ältermann |
gez. Jochen
Kewitz
2. Ältermann |
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gez. Rudolf Iversen
Vorsteher |
gez. Klaus
Witt
Vorsteher |
|
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gez. Uwe
Dahmke
Schrift- und Rechnungsführer |
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